Vergewaltigung


 

Antifa-Klebezettel, Januar 2002, Berlin, Oranienburger Straße

 

 

Antifa heißt Angriff

oder auch das Recht immer Recht zu haben. Gewisse Omnipotenzphantasien, die der Realität nicht entsprechen gehören dazu. Und so projiziert frau mal flugs ihre eigenen sadistischen Impulse auf unbekannte männliche Vergewaltiger. 

 

 


 

 

Vergewaltigung im Strafgesetzbuch 

 

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.

(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt

2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben oder 

3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

(2) ...

(3) ...

 

 

§ 178

...

 

 

 


 

 

Vorwürfe gegen Jörg Kachelmann: Wie beweist man eine Vergewaltigung?

Eine Frau behauptet, Jörg Kachelmann habe sie vergewaltigt, der Moderator bestreitet das. Wie können Ärzte Vergewaltigungen feststellen? Hier erklärt Gerichtsmediziner Tsokos, was er tun würde.

Die gerichtsmedizinische Spurensuche kann Anhaltspunkte für eine Vergewaltigung liefern. Wenn keine Spuren gefunden werden, heißt das noch lange nicht, dass nicht vergewaltigt wurde© Colourbox

"Herr Kachelmann hat meine Mandantin vergewaltigt", behauptet der Anwalt einer Frau aus Schwetzingen, die eine Beziehung zum ARD-Wetterexperten Jörg Kachelmann gehabt haben soll. "Die Verletzungen und die Vergewaltigung wurden bei einer Untersuchung in der Gerichtsmedizin auch festgestellt." Unmittelbar nach der Tat sei die Frau zur Polizei gegangenen und habe Anzeige gegen Kachelmann erstattet.

Michael Tsokos weiß, was in vergleichbaren Fällen nun folgt. Eine akribische Spurensuche nämlich, die Klarheit bringen soll, ob es wirklich eine Vergewaltigung gab. Im Folgenden geben wir die Erläuterungen des Leiters des Institutes für Rechtsmedizin der Charité in Berlin wieder.

Die rechtsmedizinische Untersuchung von mutmaßlichen Vergewaltigungsopfern beschäftigt sich nicht primär mit der Untersuchung der Geschlechtsorgane. Im Idealfall erfolgt eine gynäkologische Untersuchung in Anwesenheit des Rechtsmediziners, um der Frau eine erneute Entkleidung zu ersparen. Wir Rechtsmediziner befassen uns in einem solchen Fall vor allem mit zwei Aspekten.

 

Zur Person Michael Tsokos, 43, leitet das Institut für Rechtsmedizin der Charité und das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin in Berlin. Als Mitglied der Identifizierungskommission des Bundeskriminalamtes war der Professor an zahlreichen gerichtsmedizinischen Projekten im In- und Ausland beteiligt, unter anderem 1998 in Bosnien. Für seinen Einsatz zur Identifizierung deutscher Tsunami-Opfer in Thailand erhielt das Team 2005 den Medienpreis Bambi. Bei Ullstein ist Tsokos' Buch "Dem Tod auf der Spur - Dreizehn spektakuläre Fälle aus der Rechtsmedizin" (272 Seiten, 8,95 Euro) herausgekommen.

 

Wurde ein Opfer gefügig gemacht?

Erstens: Spurensicherung. Die erfolgt nach den Angaben der mutmaßlich Geschädigten. Wir entnehmen dann zum Beispiel Abstriche mit speziell dafür vorgesehenen Tupfern aus Vagina, Anus oder Mund. Und wenn Sperma auf Haut oder Kleidung des Opfers vorhanden ist, werden solche Spuren auch dort gesichert - ebenso bei Bissverletzungen. Das Ejakulat eines Vergewaltigers ist in der Vagina des Opfers bis 48 Stunden nach der Tat noch auswertbar, im Anus bis 24 Stunden und im Mund bis zwölf Stunden. Neben diesen DNA-Spuren, aus denen der genetische Fingerabdruck des Täters erstellt wird, können wir bis zu 24 Stunden nach einer Vergewaltigung auch noch im Blut und bis 72 Stunden im Urin des Opfers nachweisen, ob ein Täter die Geschädigte zum Beispiel mit K.o.-Tropfen, Drogen oder Alkohol gefügig gemacht hat.

Gibt es äußere Verletzungen?

Zweitens: Nachweis extragenitaler Verletzungen, also Verletzungen außerhalb der Geschlechtsorgane. Dazu gehört eine umfassende Untersuchung des mutmaßlichen Opfers vom Scheitel bis zur Sohle. Wir schauen gewissenhaft nach, ob sich beispielsweise an den Armen Griffspuren finden lassen. Wer sein Opfer mit Gewalt nimmt, hinterlässt solche Spuren in Form von Hämatomen, also blauen Flecken, an den Innenseiten der Oberarme oder, wenn die Beine gewaltsam auseinander gespreizt worden sind, an den Innenseiten der Oberschenkel.

Wir prüfen, ob es Bissmarken zum Beispiel an den Brüsten gibt - wenn ja, nehmen wir auch da einen DNA-Abstrich vor. Oder ob Fesselungs- oder Fixierungsspuren an den Handgelenken vorhanden sind. Werden solche Verletzungen festgestellt, sprechen sie gegen einen konsensuellen, also einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Genauso wie Abwehrverletzungen - Hämatome etwa an den Ellenbogen, wenn sich das Opfer die Unterarme schützend vors Gesicht gehalten hat - oder Entkleidungsverletzungen wie Hautabschürfungen, wenn BH oder Slip gewaltsam heruntergerissen worden sind.

Bestand Lebensgefahr?

Die Staatsanwaltschaft, die uns für derartige Untersuchungen den Auftrag erteilt, interessiert sich vor allem auch dafür, ob für das Opfer Lebensgefahr bestanden hat - wichtig, wenn der Täter nicht nur wegen Vergewaltigung angeklagt werden soll, sondern auch wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes.

Deshalb müssen wir prüfen, ob am Hals der Vergewaltigten Würgemale oder Drosselmarken nachweisbar sind. Gewalt gegen den Hals erfolgt in der Regel, um ein Opfer wehrlos und gefügig zu machen. Wenn es diese Verletzungen gibt, müssen sie nicht unbedingt lebensgefährlich gewesen sein. Bei punktförmigen Blutungen in den Augenbindehäuten ist eine Lebensgefahr durch die Tathandlung allerdings zu bejahen, weil sie Hinweis sind auf eine länger dauernde Kompression der Halsweichteile: Der Täter hat also womöglich minutenlang gewürgt und damit den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen.

Liegt eine Selbstverletzung vor?

Natürlich können wir auch stutzig werden, wenn wir Verletzungen untersuchen. Vor allem solche, die verdächtig nach Selbstbeibringung aussehen. Schnittverletzungen zum Beispiel, die nur oberflächlich und zudem parallel zueinander gestellt und leicht mit der eigenen Hand erreichbar sind. Wir schauen noch genauer hin, wenn es sich dabei um schmerzunempfindlichere Körperregionen wie Bauchhaut oder Arme handelt. Täuscht ein angebliches Opfer eine Vergewaltigung durch solche Selbstverwundungen nur vor, wissen wir aus der Praxis, dass dabei äußerst selten Brustwarzen verletzt werden.

Bei der Hälfte aller nachgewiesenen Vergewaltigungen werden allerdings weder genitale noch extragenitale Verletzungen festgestellt. Wenn die fehlen, spricht das also nicht gegen eine Vergewaltigung.

Wenn im Fall Kachelmann die Indizien hinreichend für seine Festnahme gewesen sein sollten, müsste auch das DNA-Profil aus den gesicherten Sperma-Spuren mit seinem DNA-Profil identisch sein. Dafür ist aber Vergleichsmaterial nötig - im besten Fall eine Speichelprobe von ihm. Allein eine Zahnbürste aus der Wohnung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers dürfte da nicht ausreichen. Denn die könnte auch von einem anderen Mann sein.

23. März 2010, 16:15 Uhr

http://www.stern.de/panorama/vorwuerfe-gegen-joerg-kachelmann-wie-beweist-man-eine-vergewaltigung-1553138.html

 


 

 

 

"Männer wurden Opfer sexueller Gewalt"

Die Soziologin Dubravka Zarkov zum Thema Vergewaltigung von Männern und dessen Tabuisierung in Exjugoslawien

taz: Sie haben hier in Zürich einen Workshop zum Thema vergewaltigte Männer angeboten. Wie sind Sie darauf gekommen, sich damit zu beschäftigen?

Dubravka Zarkov: Ich hatte ursprünglich gar nicht vor, mich damit zu beschäftigen. Das passierte zufällig. Als ich zum Thema Vergewaltigung von Frauen in Exjugoslawien forschte, las ich eine Menge Dokumente von UN- und Menschenrechtsorganisationen, die fact-finding missions nach Bosnien und Kroatien unternommen hatten. In diesen war von Vergewaltigungen von Männern die Rede. Ich hatte zuvor nie etwas davon gehört. Ich fragte mich: Warum nicht? Ich bin doch nicht die Erste, die diese Berichte liest? Warum spricht niemand darüber?

Diese Frage beschäftigte mich so sehr, dass ich mehr recherchierte. Ich las Zeitungen und Zeitschriften aus Serbien und Kroatien. In den serbischen Medien waren vergewaltigte Männer kein Thema, in den kroatischen in wenigen Artikeln.

Warum so wenige?

Das fragte ich mich auch. Weil die Gruppe der betroffenen Männer kleiner war als die der Frauen? Niemand konnte mir die Frage beantworten, denn ihre Zahl ist völlig unbekannt. Mir fiel jedoch auf, dass in der kroatischen Presse

niemals von kroatischen Opfern die Rede war. Männer fielen im Krieg denselben sexuellen Verbrechen zum Opfer wie Frauen. Sie wurden vergewaltigt, sie wurden kastriert, sie wurden gezwungen, sich nackt auszuziehen, bevor man sie auf ihre Genitalien schlug. In den Artikeln waren meist muslimische Männer die Opfer und serbische Männer die Täter. Dass der kroatische Mann ein Gewaltopfer sein konnte, war anscheinend undenkbar.

Haben Sie auch mit Opfern gesprochen?

Mit Frauen, ja. Aber mit Männern nicht. Ich habe keinerlei empirische Daten darüber, und die Opfer schweigen. Aber ich habe mir die Recherchen anderer Leute in bewaffneten Konflikten von Lateinamerika, Südostasien oder der Türkei angesehen. Das Material zeigt, dass Männer überall Opfer sexueller Gewalt wurden.

Auch in Gefängnissen?

Ja, aber das ist eine spezielle Geschichte, die schon lange bekannt und viel besser aufbereitet worden ist, vor allem von Ärzten und Psychotherapeuten.

Alle Fälle, ob in Gefängnissen oder bewaffneten Konflikten, zeigen klar, dass Vergewaltigung kein Akt der Begierde ist, sondern ein Unterwerfungsakt.

Warum ist Vergewaltigung von Männern das Tabu des Tabus?

Weil sie verbunden ist mit den dominierenden Vorstellungen von Männlichkeit.

Ein Mann muss fähig sein, sich selbst, seine Familie und sein Eigentum zu verteidigen. Wenn er Opfer von Gewalt wurde, wird seine Männlichkeit grundsätzlich in Frage gestellt. Das Zweite ist, dass in den westlichen Gesellschaften sexuelle Gewalt als Sex angesehen wird. Genauso wie weiblichen, so wird auch männlichen Vergewaltigungsopfern unterstellt, sie hätten Sex mit einem anderen Mann gehabt.

INTERVIEW: UTE SCHEUB

taz Nr. 7063 vom 26.5.2003, Seite 6, 97 Zeilen (Interview), UTE SCHEUB

 

 

 


 

 

"Zur Viktimisierung jugendlicher Strafgefangener"

 

Helmut Kury und Martin Brandenstein

in: ""Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe", 1/2002

u.a. auch zum Thema der Vergewaltigung von Männern in Justizvollzugseinrichtungen.

 

 


 

 

"Sind Vergewaltiger normale Männer?"

Henriette Haas, Martin Killias

in: "Bewährungshilfe", 3/2001, S. 211-220

Durch eine Befragung unter 21.314 schweizerischen Rekruten wurden Merkmale schwerer Straftäter im Dunkelfeld erhoben. Darunter befanden sich 30 Rekruten, welche ein oder mehrere Vergewaltigungen begangen hatten. Die meisten Vergewaltiger sind polyvalent kriminell und zeigen alle Anzeichen einer schweren Persönlichkeitsstörung.

"... Vergewaltiger haben während ihrer Kindheit überaus oft schwer traumatisierende Erfahrungen  gemacht. ... Mindestens zwei Drittel unter ihnen waren Opfer ganz schweren sexuellen Missbrauchs im sinne von Verbrechen, welche oralen oder analen Sex mit dem Kind beinhalteten oder durch Nötigung zu sexuellen Handlungen unter Drohung und Gewalt zustande kamen. Die Hälfte wurde von ihren Eltern, Pflegeeltern oder anderen Erziehungsberechtigten erwachsenen körperlich schwer misshandelt. ...

Zusammenfassend können wir sagen, dass Vergewaltiger entgegen der feministischen Hypthese nicht ´normale`  Männer sind"

 

 


 

 

"Der Alptraum - die Vergewaltigung

Das schlimmste Verbrechen an Frauen

Dem Täter keine Gnade!

Nichts rechtfertigt Gewalt. Durch einen Streit werden Schläge ins Gesicht nicht gerechtfertigt. Sexuelle Anzüglichkeit wird nicht durch einen Minirock gerechtfertigt und Kontaktfreude rechtfertigt keine Vergewaltigung.

Alkoholgenuss entschuldigt gar nichts!

Vergewaltiger sind ganz normale Menschen. Ihr Ziel ist die gewaltsame Unterwerfung, das Brechen des Willens und des Selbstbewusstsein von Mädchen und Frauen. 60% der Angreifer kommen aus dem privaten Umfeld. In 40% aller Vergewaltigungen ist die Frau mit dem Angreifer verwandt oder gut bekannt und bei 20% besteht eine flüchtige Beziehung von Opfer und Täter.

Bei einer Vergewaltigung sollten Sie sich daran orientieren, ob der Angreifer bewaffnet oder unbewaffnet ist. Hält der Angreifer eine Waffe in der Hand, ist es nicht ratsam, Gesundheit und Leben zu riskieren. Sie sollten beruhigend auf den Täter einwirken und jede Drohung oder Provokation vermeiden.

Es gibt Mittel, sich für einen Vergewaltiger unattraktiv zu machen. Versauen Sie ihm seinen Spaß. Urinieren Sie in die Kleider, besser noch entleeren Sie ihren Darm. Vielleicht lässt er ab.

Ein Tipp bei nachlassender Aufmerksamkeit des Täters: Quetschen Sie mit aller Gewalt den Hoden (per Hand, Faust, Fuß etc.). Seien Sie dabei nicht zu zaghaft und versuchen Sie dann so schnell wie möglich zu flüchten. Kein Mitleid zeigen!

Keine Angst vor der Polizei

Gehen Sie sofort ohne Umwege dort hin. Rufen Sie von dort sofort Beistand vom nächsten Frauenhaus oder einer anderen Initiative. Die Polizei hat deren Rufnummer. In jedem Fall sollte man Strafanzeige wegen Vergewaltigung erstatten. Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung regelt der § 177 des Strafgesetzbuches (Strafmaß: Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren). Wenn Sie mit dem Gang zur Polizei warten, erschweren Sie die Strafverfolgung. Wenden Sie sich aber auf jeden Fall an einen Frauennotruf oder eine Beratungsstelle und bitten Sie um Unterstützung und Hilfe, unabhängig davon, wie lange der Übergriff her ist. Sie werden mit Ihren Problemen nicht alleine gelassen.

Zusammengefaßt:

Ein hohes Selbstvertrauen, erkennbare und spürbare Kampfbereitschaft sind eine wirksame Waffe gegen Sexualverbrecher. Darüber hinaus gibt es aber noch andere Hilfsmittel und Waffen.

 

http://www.selbstschutz-fibel.de/Frauen/Alptraum_Vergewaltigung/alptraum_vergewaltigung.html

 

 

2.8.2002

 


 

 

"Justizirrtum"

http://www.zeit.de/2002/19/Politik/200219_irrtum.html

 

 Hier nur ein kurzer Anriss und das Resümee der Autorin:

„UNRECHT IM NAMEN DES VOLKES – von Sabine Rückert

Eine junge Frau beschuldigt Vater und Onkel, sie vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Osnabrück schickt die Männer für viele Jahre ins Gefängnis - ein Justizirrtum. Lehrstück über Richter, die im blinden Glauben an die Behauptungen eines Opfers die Fakten verkennen

(......) Die Geschichte der Amelie, ihres Vaters und ihres Onkels ist nicht nur die Chronik eines Justizirrtums, sie zeigt auch, in welchem Rechtssystem wir leben. Denn die Strafjustiz soll der Wahrheit verpflichtet sein und gebrochenes Recht wiederherstellen. Dieser Anspruch gründet sich auf das Vertrauen in die Akribie der Polizei und die Verlässlichkeit der Staatsanwaltschaft, auf die Erfahrung von Sachverständigen, auf den Mut und die Hartnäckigkeit der Verteidiger, auf die professionelle Leidenschaft der Richter, alles Erfahrbare zu erfahren, auf die Unbestechlichkeit und die Weisheit ihres Urteils. "Im Namen des Volkes" wird geurteilt, aber die Idee des Volkes vom Recht und sein Glaube an Gerechtigkeit beruhen letztlich auf den Tugenden all jener Menschen, die das Recht verkörpern. Einfalt, Nachlässigkeit, Feigheit, Ignoranz, Selbstherrlichkeit und sozialer Ekel sind dabei nicht vorgesehen. Treten sie aber auf, setzen sie den Mechanismus der Wahrheitsfindung außer Kraft.(....)“

Im hier beschriebenen Fall von einem Justizirrtum zu sprechen, ist der einzige Fauxpas einer brillianten Reportage. Ein „Irrtum“ liegt hier nicht vor, vielmehr waren die beteiligten Richter, Ärzte und Psychologen schlicht nicht bereit, die Beschuldigungen einer jungen, psychisch schwer kranken Frau in Zweifel zu ziehen. Selbst die Tatsache, dass sie noch immer Jungfrau war, konnte den Glauben an mindestens 14 schwere Vergewaltigungen nicht erschüttern. Zwingend das Fazit, dass vor allem der Vorsitzende Richter des Landgerichts Osnabrück aus dem Verkehr gezogen gehört wegen schwerwiegender Rechtsbeugung und Justizwillkür.

Joachim, 8.5.2002

 

 


 

 

Männervergewaltigung

Auch Männer sind von Vergewaltigungen betroffen. Besonders trifft das natürlich auf Krisenzeiten zu, z.B. derzeit in Tschetschenien. Opfer und Täter sind hier männlich. Dabei dürfte es dem Täter / der Täterin in erster Linie nicht um Sex gehen, sondern um das Ausleben sadistischer Impulse.

Auch in Deutschland  kommt es zu Vergewaltigungen von Männern, nicht selten in Gefängnissen, aber auch im öffentlichen Bereich. Auch Frauen sind unter den Täter/innen zu finden. Die Dunkelziffer dürfte sehr hoch sein, denn welcher Mann beschreitet schon nach einer Vergewaltigung  den Weg zu einer Strafanzeige.

Die Vergewaltigung von Männern, insbesondere durch Frauen, ist ein Tabuthema, so dass dazu bislang nur die wenige Studien existieren. Hier eine Website, die eine Sammlung an Links zu diesem Thema zusammenstellt:

http://www.xris.com/survivor/msa/information.html

 

1.12.2001

 


 

 

 

Definitionen von Vergewaltigung im Bezug zur Geschlechtergerechtigkeit

Hallo Männerbüro,

etwas frustriert melde ich mich heute bei Ihnen. Vor einigen Wochen sagte ich Ihnen ein "Leserbrief" zum Thema Definitionen von Vergewaltigung im Bezug zur Geschlechtergerechtigkeit zu.

Inzwischen habe ich zwar einige Zeilen zu Papier gebracht aber ich bin auch zu der Ansicht gelangt, daß das Thema eine zu zentrale Position im geschlechtspolitischen Diskurs einnimmt um es rein definitorisch zu bearbeiten ohne trivial zu sein.

Ich möchte es daher zunächst dabei belassen Ihnen folgende diesbezügliche Thesen mitzuteilen:

1.) Das Gesetz im allgemeinen und das Sexualstrafrecht im besondern bedient sich der Formulierung: Person, Opfer, Täter und schließt damit Männer und Frauen ein (wie in §177) es sei denn es ist ausdrücklich von Mann oder Frau die Rede (wie in §183)

2.) Auf die anale oder orale Vergewaltigung von Männern durch Männern kann § 177 problemlos angewandt werden. Auf die anale und orale Vergewaltigung von Männer durch eine Frau mittels Hilfsmittel (Tatwaffe) ebenfalls. Auf eine Vergewaltigung von einem Mann durch eine Frau in Form der gewaltsamen usw. Bemächtigung des Penis ist nicht ohne weiteres § 177 anwendbar, da das "Eindringen oder ähnliches" fehlt. Es müsste eine besondere Erniedrigung nachgewiesen werden was nach bestehender Rollenauffassung schwer sein dürfte. Selbst in Fällen eindeutiger Gewaltandrohung dürfte die postulierte männliche körperliche Überlegenheit dem entgegenstehen. Es sei denn offenkundiges Mißverhältnis sind nachweisbar ( Bsp Sie: 1,90 bei 90 kg Marke: russische Kampfschwimmerin- Er: 1,60 m bei 50 kg Marke : Jockey )

Denkbar sind ferner Fälle mit Waffen, bei Überzahl, unter Fesselung oder Betäubung.

Es bleibt ferner festzustellen das Vergewaltigung weit überwiegend ein männliches Delikt ist wenn auch Männer ebenfalls anscheinend (vgl.. W. Farell) überwiegend Opfer sind. Dies scheint sich aber überwiegend auf gesellschaftliche Situationen zu beziehen in denen die zivilsatorisch-normativen Kräfte weitgehend außer Kraft gesetzt sind ( Knast, Krieg, Wildnis usw.)

Unbenommen davon bleiben sexuelle Nötigung und Mißbrauch Minderjähriger.

Es bleibt darüber hinaus zu fordern das Gesetztexte strikt geschlechtsneutral abzufassen sind und sowohl opfer- wie auch täterseitig beide Geschlechter zu umfassen haben.

Schöne Grüße Volker H., 31.8.01

 


 

 

L.A.TIMES: FÜR US-STAATSANWALT VERGEWALTIGUNG VON MÄNNERN OFFENBAR TEIL DER BESTRAFUNG IM JUSTIZSYSTEM 

Ein Element, das in der öffentlichen Debatte um Vergewaltigungen kontinuierlich zu kurz kommt, ist, dass zumindest in den USA weitaus mehr Männer als Frauen Opfer von Vergewaltigungen werden. Diese für manche vielleicht überraschende Tatsache ist der hohen Zahl von Vergewaltigungen in Gefängnissen zu verschulden, gegen die der US-amerikanische Staat bislang so gut wie nichts unternimmt. 

Einem Bericht der L.A.-Times zufolge hat nun erstmals ein Mitglied der Staatsanwaltschaft Kaliforniens durchblicken lassen, dass die Vergewaltigung von Männern im Knast für ihn einen Teil ihrer Bestrafung darzustellen scheint: eine missglückte Formulierung oder eine entlarvende Aussage? 

Der gesamte Artikel unter: http://www.latimes.com/news/comment/20010606/t000047050.html

 

 


 

 

 

Richter weist Vergewaltiger von Seddin in den Maßregelvollzug ein.

Urteil gegen den 33-jährigen: Er hatte eine Frau entführt und missbraucht.

Gutachter: Laut psychiatrischen Gutachten hat E. selbst Angst vor seinen sexuellen und gewalttätigen Fantasien und Handlungen. Ein Grund für seine Störung besteht in dem sexuellen Missbrauch durch die Mutter und deren unberechenbaren Erziehungsstil

aus: "Berliner Zeitung", 18./19.11.00

 


 

 

 

 

"Zur Umgehensweise mit Vergewaltigung in gemischtgeschlechtlichen politischen Zusammenhängen"

 

 

Quelle: Interim 500 v. 20.4.2000

 

 

Wohin mit den Vergewaltigern?

Vor über einem Jahr (Februar 1999) wurde in Berlin das AAB-Mitglied F. J. (Name anonymisiert durch maennerrat.de) als Vergewaltiger geoutet. Seitdem finden mehr oder weniger konstruktive Diskussionen in gemischtgeschlechtlichen politischen Gruppen statt. Kennzeichnend für diese Auseinandersetzungen ist, daß der Vergewaltiger, d.h. seine Befindlichkeit, seine Situation bezüglich eventueller Sanktionsmaßnahmen im Vordergrund stehen. Eine Analyse von Vergewaltigung als Macht- und Herrschaftsinstrument zur Unterdrückung von FrauenLesben und zur Situation einer vergewaltigten FrauLesbe wird in den seltensten Fällen erbracht. In diesem Punkt zeichnet sich die gemischtgeschlechtliche Linke durch völlig fehlendes „Geschichtsbewusstsein“ aus: Denn F. J. (Name anonymisiert durch maennerrat.de) ist keineswegs der erste Typ, der als Vergewaltiger geoutet wurde. In regelmäßigen Abständen wurden und werden sogenannte „Genossen“ von FrauenLesben als Vergewaltiger benannt. Die Reaktionen ähneln sich erschreckend: Entweder wird sich nichtt verhalten und /oder die Aussage der vergewaltigten FrauLesbe wird angezweifelt; ihr wird mindestens eine „Mitschuld" unterstellt, der Vergewaltiger wird in Schutz genommen. Nicht nur aus diesem Grund ziehen sich FrauenLesben aus gemischtgeschlechtlichen Gruppen zurück und haben keinen Bock mehr auf immer wieder beschissene Diskussionen. Erst nach der militanten Aktion einer solchen FrauenLesben-Gruppe gegen die Berliner Kneipe „Schnarup Thumhy ", wo sich der oben genannte Vergewaltiger aufhalten konnte, brachen Diskussionen dazu aus, ob diese Reaktion gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Und auch die AAB schaffte es nach über einem Jahr endlich, ein sogenanntes Positionspapier zum Umgang mit Vergewaltigung in ihrer Gruppe zu erstellen. Leider tat sie nicht viel Neues kund bzw. unterscheidet sich ihr Umgang nicht wesentlich von dem des bürgerlichen (Un)Rechtstaates.

Auch in unserem gemischtgeschlechtlichen, offenen politischen Zusammenhang erzwangen wir als FrauenLesbengruppe nach Bekanntwerden der Vergewaltigung eine Auseinandersetzung zum Umgang mit Vergewaltigung in der Linken, zumal die AAB Teil dieses Zusammenhangs ist. Es ging uns jedoch nicht nur um deren Umgang/Nicht-Verhalten, sondern um eine Positionierung aller beteiligten Gruppen. Haarsträubende Positionen traten im Verlauf der Diskussion zutage, bis auf die beteiligte Schwulengruppe und sympathisierende Einzelpersonen wurde unsere Forderung nach Parteilichkeit mit der vergewaltigten FrauLesbe und Sanktionen gegenüber Vergewaltigern abgelehnt. Weniger von „Sachlichkeit" als vielmehr von schlammschlachtähnlichen Zuständen war und ist die Diskussion gekennzeichnet (denn sie hält immer noch an). An dieser Stelle wollen wir jedoch nicht die Inhalte dieser Auseinandersetzung darstellen, sondern unsere Position zur Umgehensweise mit Vergewaltigung gemischtgeschlechtlichen linken Zusammenhängen. Es geht uns darum, daß „die Linke " endlich anfängt, über die Bedeutung von Vergewaltigung für FrauenLesben klarzuwerden und die Parole „antipatriarchal "/"antisexistisch" nicht nur als Worthülse zu benutzen, feministische Literatur zum Thema gibt es genug.

Bedeutung von sexueller Gewalt und Vergewaltigung

Gewalt ist prinzipiell und permanent ein Strukturmerkmal weiblicher Sozialisation und Alltagserfahrungen im Patriarchat. Es funktioniert insbesondere über die Unterwerfung und Aneignung des weiblichen Körpers (sexuelle und körperliche Gewalt gegen Mädchen und Frauen, heterosexistische Sexualität der Degradierung von Frauen zu Objekten, Pornographie, §218, medizinische Zugriffe, Psychiatrisierung Belästigung usw.). Denn „Gewalt, die in den Körper eingeschrieben wird, ist das wirksamste und zugleich perfideste Instrument, das die Opfer zwingt Gewalterfahrungen in ihr Bewußtsein/ihr Ich/ihre Lebenskonzepte zu integrieren,, (Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis 1994, 7).

Sexuelle Gewalt ist ein zentrales Merkmal patriarchaler Zurichtung von FrauenLesben, auch der Frauen Lesben, die sexuelle Gewalt - nicht direkt erfahren, sie setzt Verhältnisse voraus, in denen FrauenLesben Sexualobjekte von Männern sind. Vergewaltigung ist eine der extremen Formen dieser Objektivierung. Sie ist nicht nur Machtmittel eines einzelnen Mannes gegen eine einzelne Frau, sondern ein Herrschaftsinstrument, das alle FrauenLesben unterdrückt. Die soziale Kontrolle, die, vermittelt über die Angst vor Vergewaltigung, ausgeübt wird, beschneidet die Freiheit aller FrauenLeshen. Durch die spezifische Demütigung der jeweils betroffenen FrauenLesben einerseits und der alltäglichen Konfrontation aller FrauenLesben mit Vergewaltigung andererseits erfüllt diese also eine doppelte Funktion hinsichtlich der Disziplinierung von FrauenLesben.

Eine Vergewaltigung stellt den völligen Angriff auf die psychische und physische Integrität einer Frau dar ihr wesentliches Herrschaftsmoment bestellt in der Verfügungsgewalt/-macht über den weiblichen Körper. Die Macht zur Definition einer Vergewaltigung liegt in den bestehenden herrschenden Verhältnissen bei einer männlichen bürgerlichen Justiz, vor der FrauenLesben sich rechtfertigen müssen. Das rechtsstaatliche Prinzip, das die Bürgerinnen vor willkürlichen staatlichen Angriffen schützen soll, fungiert im Fall von Vergewaltigung als Instrument der Aufrechterhaltung bestehender Herrschaftsverhältnisse. Männer, die vergewaltigen, werden in den meisten Fällen vor rechtsstaatlicher Sanktionierung geschützt, weil den Frauen eine „Mitschuld" unterstellt wird und im Zweifelsfall (und dieser besteht zum Teil dann, wenn der Frau massive körperliche Verletzungen zugeführt wurden) immer für den Angeklagten entschieden wird.

Dabei ist zu beachten, daß Polizei und Justiz selbst von Geschlechtsrollestereotypen beeinflußt sind. die bewirken,

• daß nur eine sexuelle Gewalttat durch einen (möglichst psychisch abnormen) fremden Täler an einer „unbescholtenen", sich gegen die brutale Gewaltanwendung heftig wehrenden Frau als „echte" Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung akzeptiert wird,

• daß bei allen anderen Tathergängen die Glaubwürdigkeit und Nicht-(Mit) Schuld des Opfers bezweifelt und in den Mittelpunkt der polizeilichen Ermittlungen gestellt wird,

• daß so orientierte polizeiliche und juristische Verhaltens- und Vorgehensweisen sekundäre Viktimisierungen der Opfer bewirken können, also ihre erneute, zweite Opferwerdung nach derjenigen durch die Tat selbst; daß potentielle wie tatsächliche Opfer sexueller Gewalt für sich beschließen, „nie (wieder) Anzeige zu erstatten" (vgl. Steffen 1989, 108).

Der Beweisbarkeit einer Vergewaltigung liegt das Maß der Glaubwürdigkeit des Opfers zu Grunde.

Zeuginnen sind bei einer Vergewaltigung in den allermeisten Fällen abwesend. Ist die Frau nicht ausreichend glaubwürdig, entscheidet die bürgerliche Justiz nach dein Grundsatz „in dubio pro reo". also „im Zweifel für den Angeklagten", und spricht den Vergewaltiger frei.

Im Strafverfahren ist also ein grundsätzliches Mißtrauen gegen die anzeigende Frau bestimmend. Mißtrauen ist dabei gleichzusetzen mit Voreingenommenheit. Der Frau wird zumindest eine Mitschuld unterstellt. „Nach dem Motto: die Frau muß schon irgend etwas dazu getan haben. Entweder hat sie den Vergewaltiger gereizt, provoziert, sie wollte vielleicht unbewußt eine Vergewaltigung, oder, ich denke, das ist auch jetzt so der neuere Trend, sie hat sich nicht genügend gewehrt, sie ist zu wenig selbstbewußt aufgetreten.

Der Frau wird also zugeschrieben, daß sie die Situation hätte kontrollieren können und auch müssen. Das heißt, daß wieder Verhaltensanforderungen an Frauen gestellt werden" (Gebhart 1989,117)".

In diesem Zusammenhang kann das Propagieren der sicher wichtigen Selbstverteidigung - die Frauen müssen sich wehrhafter machen, müssen sich verteidigen, dürfen nicht in, so eine Opferrolle hineinrutschen - im Endeffekt die Gefahr bergen, daß wieder an die FrauenLesben Verhaltensanforderungen gestellt werden.

Durch diese Denkmuster kommt es in der Rechtsprechung zu der Annahme der Mitschuld der Frau. bzw. des minderschweren Falls von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wenn die Frau den Taler (wenn auch nur flüchtig) kannte. Diese Gesetzesauslegung stellt einen Widerspruch zur Gesetzessystematik dar. Bei anderen Delikten wie Betrug, Mord etc. wirkt sich ein „Vertrauensbruch" strafverschärfend aus. Im Fall der Vergewaltigung, wenn ein Vergewaltiger eine ihm bekannte Frau/Lesbe vergewaltigt, stellt dies keinen Vertrauensbruch dar, sondern eine Mitschuldannahme der Frau/Lesbe.

Aufgrund der Situation von FrauenLesben, die den Mut aufbringen, ihren Vergewaltiger anzuzeigen und sich damit den oftmals traumatischen Erfahrungen vor Gericht auszusetzen, muß eine emanzipatorische linke Bewegung konsequenterweise einen anderen Umgang mit Vergewaltigern haben, der die Wirklichkeitserfahrung von FrauenLesben wiedergibt und sich auf die feministische Forderung der Parteilichkeit für die jeweilige betroffene Frau bezieht.

Gegen einen Vergewaltiger mittels einer polizeilichen Anzeige mit eventuell nachfolgendem Gerichtsverfahren vorzugehen, bleibt jeder Frau/Lesbe unbenommen. Bei diesem Schritt ist sie in jeder Hinsicht zu unterstützen. Diese Arbeit wird in erster Linie von den in verschiedenen Städten existierenden Notrufen für FrauenLesben und Mädchen geleistet.

Parteilichkeit und Definitionsmacht von FrauenLesben.

In der Diskussion der Frauen Lesbenbewegung über Gewalt gegen FrauenLesben wurde und wird großer Wert darauf gelegt, den Gewaltbegriff möglichst weit zu fassen, um deutlich werden zu lassen, daß das Problem nicht erst dann anfängt, wenn sichtbare Verletzungen vorliegen. Auf diesen weiten Gewaltbegriff wird bewußt nicht verzichtet, denn nur so werden Zusammenhänge und Strukturen sichtbar, die hinter der manifesten Gewalt stehen. In der Ausweitung des Begriffs ist das Risiko der Verharmlosung angelegt. Es muß deshalb differenziert werden zwischen den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Gewalt gegen FrauenLesben, denn mißhandelt, mißbraucht oder vergewaltigt zu werden ist eine qualitativ andere Erfahrung als z.B. der penetranten Anmache durch einen „Kollegen" ausgesetzt zu sein, mit pornographischer Werbung konfrontiert zu werden oder in eine ungerechte Lohngruppe eingestuft zu werden. So groß der Unterschied zwischen den genannten Gewalterfahrungen auch scheint, sie sind alle Ausdruck des gleichen Gewaltverhältnisses und ergeben gemeinsam ein gut funktionierendes Gewaltsystem.

Diese strukturelle Gewalt prägt die Lebensbedingungen und den Alltag von FrauenLesben und „spiegelt sich in der Dominanz männlicher Interessen in allen Lebensbereichen und in einer männlichen Definitionsmacht wider, die die vielfältige Gewaltausübung von Männern gegenüber Frauen rechtfertigt und verharmlost. Scheinbar liegt es nahe, daß sich eine Person, der Gewalt angetan wird, unmittelbar und nach Kräften zur Wehr setzt oder zumindest ein deutliches Gefühl dafür hat, wer der Täter und wer das Opfer ist. Bei Männergewalt an Frauen stimmt diese Auffassung des gesunden Menschenverstandes nicht, weil Frauen nicht selbst definieren, ob das, was ihnen passiert, Gewalt ist. Die Selbstwahrnehmung und Selbstdefinition von Frauen steht immer im Schatten der gültigen männlichen Definitionen, an deren Zustandekommen Frauen nur mittelbar teilhaben und die jederzeit veränderbar sind, je nachdem, was männlichen Interessen gerade opportun erscheint" (Kavemann 1989, 75).

Gewalt gegen FrauenLesben trifft alle FrauenLesben, trifft sie jedoch nicht alle gleich. Keine FrauLesbe kann sich der bestehenden Ordnung des Geschlechterverhältnisses entziehen. Darin zu leben ist „normal", die Grenzen der Normalität werden von Männern bestimmt und dies zur öffentlichen Meinung erklärt. Doch „jede Frau und jedes Mädchen hat aber ihre eigene Grenze, wo Erträgliches in Unerträgliches übergeht. Gewalt am eigenen Leibe zu spüren ist eine ganz individuelle Erfahrung, auch wenn die einzelne Frau sie mit der Mehrheit aller Frauen teilt.. Was als Gewalt empfunden wird und wie diese Gewalt empfunden wird kann jede Frau nur für sich seihst sagen. Das ist unabhängig von einer allgemeinen Definition von Gewalt aufgrund einer Analyse des Gewaltverhältnisses zwischen den Geschlechtern. Männergewalt trifft die einzelne Frau jeweils in einer spezifischen Lebenssituation und wird in Abhängigkeit von ihrer persönlichen Geschichte und Gegenwart auf unterschiedliche Weise eingeschätzt und verarbeitet. Niemand kann hingehen und für eine Frau sagen: Das ist aber nicht so schlimm. Das, was anderen passiert ist, ist viel schlimmer als dein Erlebnis. Der gleiche gewaltsame Übergriff kann von einer Frau als vergleichsweise unbedeutend abgetan werden, während eine andere dadurch den Boden unter den Füßen verliert. Zentral für das Erleben von Gewalt ist das persönliche Empfinden von einer Grenzüberschreitung, von einer Enteignung des Körpers und der Seele, von einer Beschneidung der Persönlichkeit, bis nur noch ein Rumpf übrig ist, der in die Normen paßt, die von Männern gesetzt werden" (Kavemann 1989, 76).

Aufgrund dieser Situation muß die Definitionsmacht einer Vergewaltigung ausschließlich bei der betroffenen FrauLesbe liegen. Ihr Benennen der Vergewaltigung wird nicht in Frage gestellt (etwa in Form von: „Der geht es doch gar nicht darum, sondern die will doch eigentlich...", „Es war zwar kraß, aber doch keine Vergewaltigung..."). Unabhängig davon, wie die sexuelle Gewalt bzw. der körperliche Übergriff aussah, die der betroffenen Frau/Lesbe angetan wurde - wenn sie es als Vergewaltigung bezeichnet, entspricht dies genau ihren Gefühlen und ihrer 'Wahrnehmung.

Die auch in linken Zusammenhängen erhobene Forderung nach einer eindeutigen Definition einer Vergewaltigung setzt sich über die Wahrnehmung der betroffenen Frau hinweg. Das Beharren auf scheinbar eindeutig juristisch definierten Tatbeständen von Vergewaltigung führt zudem, genau wie der staatliche/gesamtgesellschaftliche Umgang damit, zu einer Verschleierung der alltäglichen Gewalt von Männern gegen FrauenLesben: Die Frau muß sich rechtfertigen und die herrschende patriarchale Definition von Vergewaltigung akzeptieren und nachweisen, daß der Mann wirklich ihren Willen übergangen hat. Ihr Erleben der sexuellen Gewalt spielt dann keine Rolle. Hinreichend bekannt ist jedoch, daß die wenigsten Vergewaltigungen von hinter Büschen lauernden Männern verübt werden. Das Grundprinzip einer Vergewaltigung, nämlich den Willen in Bezug auf Sexualität und körperliche und geistige Integrität zu übergehen, findet auch oder gerade in heterosexuellen Beziehungen statt und muß nicht unbedingt dem herkömmlichen Bild von Vergewaltigung entsprechen.

Darum erscheint es uns an dieser Stelle nochmals erwähnenswert, daß sich die meislen sexuellen Gewalttaten im sozialen Nahraum ereignen und durch Täter begangen werden, die die Opfer schon vor der Tal mehr oder weniger gut kannten: Für Frauen und Mädchen ist nicht in erster Linie der öffentliche Raum und der fremde Täter gefährlich, sondern der private Raum von Wohnungen und Männer, die mit ihnen bekannt, befreundet, verwandt sind! Das Öffentlichmachen eines Vergewaltigers ist ausdrücklich zu begrüßen. Das Öffentlichmachen eines Vergewaltigers und der damit verbundene Ausschluß ist ein politischer Schritt von FrauenLesben gegen Männermacht und zwingt Männer, sich dazu zu verhalten. Unternimmt eine von Vergewaltigung betroffene Frau diesen keineswegs leichten Schritt, muß ihr uneingeschränkte Solidarität und Unterstützung entgegengebracht werden. Der von der Frau als Vergewaltiger benannte Mann muß aus unseren Zusammenhängen verschwinden. Seine Art der Darstellung, Erklärungen etc. sind dabei völlig irrelevant.

Vergewaltiger raus aus linken Zusammenhängen

Die erste Konsequenz des Reagierens auf eine öffentlich gemachte Vergewaltigung heißt für uns:

Sofortiger Ausschluß des bekanntgewordenen Vergewaltigers aus linken Zusammenhängen - und zwar aus allen!

Dabei geht es darum, die vergewaltigte FrauLesbe konkret zu unterstützen: Nicht sie hat sich zurückzuziehen, Sondern der Vergewaltiger! Die Anwesenheit des Mannes würde für die FrauLesbe eine direkte Konfrontation mit dem Erlebten bedeuten und ist in jedem Falle unzumutbar. Weitere Übergriffe durch ihn sind zu verhindern.

Zum anderen sollen andere FrauenLesben vor akuter Bedrohung durch den Typen geschützt werden. Durch die persönliche Konfrontation mit dem Vergewaltiger werden FrauenLesben ständig - ohne es selbst bestimmen zu können - gezwungen, sich mit dem Thema Vergewaltigung auseinanderzusetzen. Ziel des Ausschlusses ist also in erster Linie ein Erhalt von Freiräumen von FrauenLesben. Beim Ausschluß eines bekanntgewordenen Vergewaltigcrs geht es jedoch auch darum, daß eine Zäsur zum tragen kommt, für die der Täter durch sein Verhalten selbst verantwortlich ist. Aufgrund der von ihm begangenen Grenzüberschreitung hat er in einer linken emanzipatorischen Bewegung nichts mehr zu suchen. Sicherlich ist der Ausschluß des Täters nicht ausreichend als Umgehensweise. Der Vergewaltiger wechselt notgedrungen sein Umfeld. Oft reicht es für ihn, in eine andere Stadt zu gehen, um in den dortigen politischen Zusammenhängen weiterzumachen. Manchmal muß er auch nur eine Verjährungsfrist einhalten, um nach ein paar Jahren wieder in seinem ehemaligen Umfeld auftreten zu können. Um dies zu verhindern ist der Schritt einer szene-/bundesweiten Veröffentlichung des Falles/Vergewaltigers, den viele FrauenLesben wählen, wichtig.

Wenn FrauenLesben Sanktionsmaßnahmen gegen den Täter vornehmen, haben diese nicht behindert zu werden. Die Möglichkeit eines Wiedereinstiegs eines Vergewaltigers in linke Gruppen beruht jedoch maßgeblich auf einer mangelnden kontinuierlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Vergewaltigung in politischen Zusammenhängen. Solange sich letztere immer nur im Falle einer Bekanntmachung mit Vergewaltigung beschäftigen und keine wirkliche Analyse von Bedeutung, Funktion und Auswirkung dieses extremsten Angriffs auf die physische und psychische Integrität einer Frau erarbeiten, wird sich daran auch nichts ändern.

Zur Illusion der Täterarbeit

Die Forderung nach Täterarbeit im Sinne einer Auseinandersetzung von Personen aus dem näheren Umfeld des Vergewaltigers mit diesem halten wir für falsch. Damit einher geht immer die Gefahr des Unterlaufens der Ausschlußforderung. Eine Reintegration des Täters kann es nicht geben. Im Zentrum einer Auseinandersetzung müssen die Forderungen der vergewaltigten FrauLesbe, stellen, nicht der Vergewaltiger. Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Täters, um Bewußtmachung und Selbstkritik zu erreichen, widerspricht in seiner Zielsetzung den bisher dazu veröffentlichten Versuchen (siehe z.B. Männergruppe A-Plenum Köln: zum Umgang mit Vergewaltigern, in: Männerrundbrief Nr. 8/1996). Oft münden derartige Versuche, die in der Regel von Männergruppen unternommen werden, weil FrauenLesben verständlicherweise darauf keinen Bock haben, in einer Identifikation mit dem Täter. Im Vordergrund steht seine Befindlichkeit und sein Erleben des Ausschlusses. Eine akzeptable Täterarbeit kann es unserer Ansicht nach nur im Sinne einer Kontrollinstanz geben, so daß die Bedrohung anderer FrauenLesben weitestgehend ausgeschlossen wird. Damit diese nicht wie oben beschrieben endet, muß eine kontinuierliche öffentliche Berichterstattung über den Kontakt zum Täter erfolgen. Zentral ist hierbei, daß sich die entsprechenden Personen im Vorfeld über Ziele und Inhalte dieser Auseinandersetzung mit dem Vergewaltiger im klaren sind und diese transparent und damit kritisierbar machen.

Realer Umgang mit Vergewaltigung in gemischtgeschlechtlichen linken Zusammenhängen oder: Das Konzept des Täterschutzes

Die oben aufgeführten Ausführungen machen deutlich, wie wir uns den Umgang mit Vergewaltigungsfällen in gemischtgeschlechtlichen Zusammenhängen vorstellen. Die Realität ist jedoch eine gänzlich andere. Wenn eine FrauLesbe es schafft, ihre Vergewaltigung öffentlich zu machen, wird ihr keine Solidarität, sondern grundsätzliches Mißtrauen entgegengebracht. Sie sieht sich der Situation ausgesetzt, in der ihr Umfeld wissen will, was denn `wirklich' passiert sei, um ,objektiv' beurteilen zu können, ob es wirklich eine Vergewaltigung war. Damit wird ihr ihre Wahrnehmung abgesprochen: "In der Öffentlichkeit eignen sich mehr und mehr Fachleute beiderlei Geschlechts die Diskussion an, machen klar, wer die Experten sind. Die betroffene Frau als Expertin ihrer Situation verliert tendenziell an Bedeutung, die Trennung zwischen Experten und Betroffenen wächst und die Absurdität dieser Trennung wird oft gar nicht mehr zur Kenntnis genommen. Wie immer, wenn es gilt, ein gesellschaftliches Problem zu erkennen und handhabbar zu machen, muß dieses Problem 'objektiv' behandelt werden und die Trägerin des Problems den Status einer Klientin oder Patientin erhalten. Wie immer, wenn der gesellschaftliche Druck auf Frauen zu schweigen oder stillzuhalten an einer Stelle abgeschüttelt wird, wird er sofort an anderer Stelle verstärkt. Betroffenheit kann etwas sein. was frau lieber verschweigt, obwohl die Möglichkeit zur Offenheit gerade erst einen kleinen Teil der Frauen erreicht hatte" (Kavemann 1989, 80).

Auch die modifizierte Befragungssituation in linken Gruppen ändert nichts an der Tatsache, daß sich die Frau/Lesbe vor einem sich selbst für objektiv haltenden Gremium (und sei es auch ein Frauen Lesben-Gremium) rechtfertigen muß, dem die Entscheidungs- und Urteilskompetenz zugesprochen wird.

Damit unterscheidet sich diese Art der Vorgehensweise im Grunde nicht vom bürgerlichen Gerichtsverfahren, in dem der FrauLesbe ein grundsätzliches Mißtrauen entgegengebracht wird:

„Im Prozeß wirkt sich dieses Mißtrauen so aus, daß sehr oft die Glaubwürdigkeit der Frau im Mittelpunkt des Verfahrens steht. Sehr viele Verfahren sind so aufgebaut, daß Hypothesen darüber aufgestellt werden, aus welchen Motiven die Frau eine Falschaussage geleistet haben könnte. Durch Befragung der Frau wird versucht, diese Hypothesen zu verifizieren" (Gebharl 1989, 116-117).

Das Absprechen der Wahrnehmungsfähigkeit der FrauLesbe dient dem Schutz des Vergewaltigers. Er soll vor einer möglichen Falschaussage geschützt werden. Außer Acht gelassen wird, daß keine FrauLesbe sich freiwillig dieser Situation aussetzt: Daß eine Frau sprachlos sein könnte, traumatisiert, voller Scham, die erlebte Demütigung noch einmal sprachlich zu wiederholen, geht ihnen logischerweise nicht ins Hirn oder wenigstens am Arsch vorbei.

Kennzeichnend für die Umgehensweise in gemischtgeschlechtlichen Zusammenhängen ist damit trotz gegenteiliger Beteuerungen, daß im Zentrum der Auseinandersetzung die Bedürfnisse von Männern stehen. Trotz des Wissens, daß die meisten Vergewaltigungen nicht öffentlich gemacht werden, weil die FrauenLesben, sich der Prozedur einer `öffentlichen Beweisführung' psychisch nicht gewachsen fühlen, wird die Aussage der Frau/Lesbe bezweifelt. Damit wird in Kauf genommen, daß es keine Konsequenzen für den größten Teil der vergewaltigenden Männer gibt, aber wenigstens können keine scheinbar „unschuldigen" Männer verurteilt werden. Mit diesem Verhalten sollen nicht die Frauen Lesben vor den Männern, sondern die Männer vor den FrauenLesbcn geschützt werden. Das Frauenbild, das dieser Vorstellung zu Grunde liegt, ist ein zutiefst ideologisches und beruht auf historisch entstandenen sexistischen Denkmustern:

FrauenLesben wird unterstellt, daß sie entweder lügen, oder wenn ihnen Macht zugestanden würde, diese mißbrauchen würden. Sie sind deshalb nicht fähig zu beurteilen, ob sie vergewaltigt worden sind oder nicht. Das ideologische Muster, daß FrauenLesben auf Grund ihrer ´emotionalen Betroffenheit' nicht fähig sind. wenn ihnen Macht zugestanden wird, mit dieser rational und verantwortungsbewußt umzugehen. Die Teilung in Rationalität und Emotionalität und deren Zuweisung an ein Geschlecht beweist damit seine ideologische Wirksamkeit.

Im konkreten Fall einer Öffentlichmachung eines Vergewaltigers werden in gemischtgeschlechtlichen Zusammenhängen alle Analysen vom Geschlechterverhältnis verworfen und die Vergewaltigung zu einem jeweils zu „prüfenden Einzelfall" erklärt. Ein gesellschaftliches Machtverhältnis wird damit erneut in den Bereich der Privatsphäre verbannt.

Dieser aktive Täterschutz hat den angenehmen Nebeneffekt, sich den mit der Definitionsmacht von FrauenLesben verbundenen Konsequenzen zu entziehen und sich nicht solidarisch mit der vergewaltigten Frau/Lesbe verhalten zu müssen.

Eine FrauenLesben-Gruppe aus Berlin, April 2000

Literatur

beitrage zur feministischen theorie und praxis, Heft 37, „Gewalt-tätig", Köln 1994

Gebhart, Irmgard: (Diplom-Psychologin und Juristin im .Notruf für vergewaltigte Frauen e.V.):

Institutioneller Umgang mit Frauen und Mädchen, die von sexueller Gewalt betroffen sind.

Bestandsaufnahme, Änderungsansätze, Forderungen, in: Notruf für vergewaltigte Frauen e.V-, München (Hg.Innen): Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Dokumentation der Aktionswochen des Notrufs für vergewaltigte Frauen und Mädchen, München vom 13.4. - 3 0. 4.1989

Kavemann, Barbara: Sexuelle Gewalt in der Kindheit. Ausdruck struktureller Gewalt gegen Frauen, in: Notruf für vergewaltigte Frauen e.V., München (Hg.Innen): Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Dokumentation der Aktionswochen des Notrufs für vergewaltigte Frauen und Mädchen. Müllchen vom 13.4. - 30. 4.1989

Steffen, Wiebke (Soziologin im Landeskriminalamt München): Institutioneller Umgang mit Frauen und Mädchen, die von sexueller Gewalt betroffen sind. Bestandsaufnahme, Änderungsansätze,

Forderungen, in: Notruf für vergewaltigte Frauen e.V., München (Hg.innen): Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Dokumentation der Aktionswochen des Notrufs für vergewaltigte Frauen und Mädchen. München vorn 13.4. - 30. 4.1989

 

gefunden bei:

http://www.partisan.net/archive/szenedisco/sd034.html

 

2.8.2002

 

 

 

Kommentar maennerrat.de

Ein schönes Beispiel für Männerhetzjagden in der linken autonomen Szene. Die linken Männer, auf ihre Art genau so vernagelt wie die braunen Dumpfbacken bei der NPD, mit ihrer desolaten männlichen Identiät lassen sich in linksautonomen Zusammenhängen gerne vor den Karren vermeintlich emanzipativer weiblicher Aktivitäten spannen, manchmal geht der Schuss allerdings nach hinten los und aus dem antifaschistischen Freiheitskämpfer ist dann plötzlich ein Vergewaltiger geworden - das kennt man von Diktator Stalin und seine Staatssicherheitsschergen, die aus alten Kommunisten Saboteure konstruierten, die man kurzerhand an die Wand stellte, weil sie durch ihre Existenz die eigenen Omnipotenzansprüche in Frage stellten.

13.01.2009

 

 

 

 


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